LG Neubrandenburg - Beschluß vom 21.08.1995 (3 T 143/95) - DRsp Nr. 1996/20056
LG Neubrandenburg, Beschluß vom 21.08.1995 - Aktenzeichen 3 T 143/95
DRsp Nr. 1996/20056
Der Grundsatz, wonach die Vertragsparteien im Zweifel als geschäftsfähig anzusehen sind, gilt dann nicht, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners aufkommen lassen (hier: Schenkung des Anteils an einer Erbengemeinschaft - Betreuungsverfahren gegenüber dem Schenker einige Monate nach Vertragsschluß).