LG Neubrandenburg - Beschluß vom 25.05.1993
3 T 15/92
Normen:
BGB § 1353 ; DDR: FGB § 5 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 und 3 Art. 2 Abs. 1 ; PStG § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ; TranssexuellenG § 1 § 8 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 871
RAnB 1993, 187
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen III 16/92

LG Neubrandenburg - Beschluß vom 25.05.1993 (3 T 15/92) - DRsp Nr. 1993/4259

LG Neubrandenburg, Beschluß vom 25.05.1993 - Aktenzeichen 3 T 15/92

DRsp Nr. 1993/4259

Eine Ehe ist die Verbindung eines Mannes mit einer Frau zur Lebensgemeinschaft; dementsprechend kann eine Ehe nicht von Personen desselben Geschlechts eingegangen werden. Es ist nicht festzustellen, daß homosexuelle Lebensgemeinschaften mittlerweile eine solche gesellschaftliche Akzeptanz genießen, daß von einer Änderung der Verfassungswirklichkeit gesprochen werden könnte, die zur Veränderung eines über Jahrhunderte gewachsenen und verfestigten Begriffs der Ehe führen müßte.

Normenkette:

BGB § 1353 ; DDR: FGB § 5 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 und 3 Art. 2 Abs. 1 ; PStG § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ; TranssexuellenG § 1 § 8 ;

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (BeschwF.) - beide männlichen Geschlechts - bekundeten am 19.8.1992 gegenüber dem Standesbeamten der Stadt N. ihre Absicht, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Zu diesem Zweck beantragten sie die Bestellung des Aufgebots.