LG Neuruppin - Beschluß vom 01.09.1994 (4 S 34/93) - DRsp Nr. 1997/698
LG Neuruppin, Beschluß vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 4 S 34/93
DRsp Nr. 1997/698
Verstirbt der im Gebiet der früheren DDR lebende Erblasser nach dem 2.10.1990, richtet sich das erbrechtliche Verhältnis und damit die Frage nach dem Bestehen eines Pflichtteilsrechts für den leiblichen Sohn des Erblassers, der als Volljähriger 1970 in der Bundesrepublik adoptiert worden war, nach den §§ 1767 Abs. 2, 1754, 1770 BGB, Art. 235 § 1EGBGB.