LG Oldenburg - Beschluß vom 10.10.1996
8 T 638/96
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 947
JurBüro 1997, 543

LG Oldenburg - Beschluß vom 10.10.1996 (8 T 638/96) - DRsp Nr. 1998/179

LG Oldenburg, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 8 T 638/96

DRsp Nr. 1998/179

1. Es gilt die Feststellung, daß das Gericht berechtigt und verpflichtet ist, jede Abrechnung eines Betreuers kritisch zu prüfen und nachzufragen, wo es an inhaltlicher Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Aufstellung fehlt. 2. Dabei sind jedoch, insbesondere was den geltend gemachten zeitlichen Aufwand angeht, die Angaben des Betreuers zugrunde zu legen, soweit sie nicht einen offensichtlich eindeutig überzogenen und sachlich völlig ungerechtfertigten Aufwand belegen oder ein mißbräuchliches Verhalten klar zutage tritt. 3. Das Gericht hat demzufolge Abrechnungen nur noch auf offensichtlich nicht berechtigte, mißbräuchliche und/oder erkennbar unschlüssige Vergütungsansprüche zu überprüfen.