LG Oldenburg - Beschluß vom 11.10.1995 (8 T 967/95) - DRsp Nr. 1996/23394
LG Oldenburg, Beschluß vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 8 T 967/95
DRsp Nr. 1996/23394
Das Beschwerderecht nach den §§ 70m Abs. 2 in Verbindung mit 70d Abs. 1 Nr. 2FGG gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 2BGB steht nicht nur den leiblichen Kindern des Betroffenen zu, sondern auch dessen Stiefkindern, wenn der Betroffene dort lebt.