LG Oldenburg - Beschluß vom 20.09.1994
8 T 516/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 ; BSHG § 88 ; FGG § 12, § 70b; KostO § 92 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 215
FamRZ 1995, 494

LG Oldenburg - Beschluß vom 20.09.1994 (8 T 516/94) - DRsp Nr. 1995/2167

LG Oldenburg, Beschluß vom 20.09.1994 - Aktenzeichen 8 T 516/94

DRsp Nr. 1995/2167

1. Der einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt hat keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gemäß § 112 BRAGO; er hat lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß den §§ 1835, 1836 BGB in Verbindung mit einer analogen Anwendung des § 112 Abs. 4 BRAGO. 2. Dem Gericht obliegt es im Amtsermittlungsverfahren nach § 12 FGG die Mittellosigkeit des Betroffenen festzustellen. Es wäre nämlich unverhältnismäßig, dem von Amts wegen bestellten und in ein Verfahren, das er bis dahin überhaupt nicht kennt, einbezogenen Verfahrenspfleger gegebenenfalls umfangreiche Ermittlungen zur Mittellosigkeit des Betroffenen aufzubürden.