LG Oldenburg - Beschluß vom 22.08.1995 (8 T 175/95) - DRsp Nr. 1996/3465
LG Oldenburg, Beschluß vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 8 T 175/95
DRsp Nr. 1996/3465
1. Die Abrechnungskontrolle des Vormundschaftsgerichts über eine Vergütungsabrechnung eines Betreuers hat sich darauf zu beschränken, denkgesetzliche Unrichtigkeiten und Tatbestände aufzuspüren, die den Verdacht mißbräuchlicher, deutlich überzogener oder sachlich völlig ungerechtfertigter Forderungen begründen. Nur dieses Verfahren ist in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen praktikabel.2. Auch der Vergütungsantrag eines Rechtsanwaltes unterliegt wie jeder Vergütungsantrag eines Betreuers dieser Kontrolle des Gerichts.