LG Oldenburg - Beschluß vom 27.10.1992 (8 T 852/92) - DRsp Nr. 1995/2584
LG Oldenburg, Beschluß vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 8 T 852/92
DRsp Nr. 1995/2584
1. Im Unterbringungsverfahren ist zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen (§ 70bFGG) schon wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre grundsätzlich die Bestellung eines Rechtsanwaltes wegen seiner besonderen Fachkenntnis der formellen und materiellen Unterbringungsvoraussetzungen als Verfahrenspfleger erforderlich. Ein juristischer Laie ist für das Amt des Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren regelmäßig nicht geeignet.2. Nach inzwischen wohl einhelliger Meinung richten sich die Ansprüche des im Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes auf Ersatz seiner Aufwendungen und Zahlung einer Vergütung ausschließlich nach den §§ 1835 Abs. 3, 1836BGB; insbesondere kommt eine unmittelbare Anwendung der BRAGO nicht in Betracht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.