LG Oldenburg - Beschluß vom 27.10.1992
8 T 852/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 112 Abs. 4 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 579
BtPrax 1993, 34
FamRZ 1993, 460

LG Oldenburg - Beschluß vom 27.10.1992 (8 T 852/92) - DRsp Nr. 1995/2584

LG Oldenburg, Beschluß vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 8 T 852/92

DRsp Nr. 1995/2584

1. Im Unterbringungsverfahren ist zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen (§ 70b FGG) schon wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre grundsätzlich die Bestellung eines Rechtsanwaltes wegen seiner besonderen Fachkenntnis der formellen und materiellen Unterbringungsvoraussetzungen als Verfahrenspfleger erforderlich. Ein juristischer Laie ist für das Amt des Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren regelmäßig nicht geeignet. 2. Nach inzwischen wohl einhelliger Meinung richten sich die Ansprüche des im Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes auf Ersatz seiner Aufwendungen und Zahlung einer Vergütung ausschließlich nach den §§ 1835 Abs. 3, 1836 BGB; insbesondere kommt eine unmittelbare Anwendung der BRAGO nicht in Betracht.