LG Osnabrück - Beschluß vom 11.04.1996
3 T 113/95
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1349
JurBüro 1996, 437
NiedersRpfl 1996, 206

LG Osnabrück - Beschluß vom 11.04.1996 (3 T 113/95) - DRsp Nr. 1997/649

LG Osnabrück, Beschluß vom 11.04.1996 - Aktenzeichen 3 T 113/95

DRsp Nr. 1997/649

1. Mit der Zielsetzung des Betreuungsrechts, eine umfassende Betreuung hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen und dazu Berufsbetreuer zu verpflichten, ist es nicht vereinbar, Mittellosigkeit des Betreuten auch in den Fällen zu verneinen, in denen der Berufsbetreuer, um die ihm zustehende Vergütung zu erhalten, nicht ohne weiteres auf tatsächlich vorhandene Geldmittel des Betreuten zurückgreifen kann. 2. Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB liegt deswegen auch dann vor, wenn er zwar einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner hat, der aber auf Grund der Verweigerung des Ehepartners für den Betreuer nur auf dem Prozeßweg durchsetzbar wäre.