LG Osnabrück - Beschluß vom 27.09.1995
8 T 61/95
Normen:
ZPO § 407a Abs. 3 ;
Fundstellen:
FPR 1996, 204

LG Osnabrück - Beschluß vom 27.09.1995 (8 T 61/95) - DRsp Nr. 1997/5712

LG Osnabrück, Beschluß vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 8 T 61/95

DRsp Nr. 1997/5712

Ein Sachverständiger hat gegenüber dem Gericht und den Parteien die Pflicht darauf hinzuweisen, daß seine voraussichtliche Vergütung den vom Gericht angeforderten Vorschuß um mehr als 20% übersteigt. Kommt der Sachverständige dieser Hinweispflicht nicht nach, kann seine Entschädigung gekürzt werden.

Normenkette:

ZPO § 407a Abs. 3 ;
Fundstellen
FPR 1996, 204