LG Osnabrück - Beschluß vom 27.10.1994 (10 T 110/94) - DRsp Nr. 1995/6823
LG Osnabrück, Beschluß vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 10 T 110/94
DRsp Nr. 1995/6823
Für die Feststellung der Mittellosigkeit nach den § 1835 Abs. 4, § 1836BGB gilt der Amtsermittlungsgrundsatz aus § 12FGG. Dabei befreit der Grundsatz der Amtsermittlung allerdings die Verfahrensbeteiligten nicht von ihrer Pflicht, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Kann die Mittellosigkeit weder positiv noch negativ festgestellt werden, entfällt ein Aufwendungsersatz aus der Staatskasse.