LG Paderborn - Beschluß vom 28.07.1992
5 T 234/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 237
JMBl NRW 1992, 229

LG Paderborn - Beschluß vom 28.07.1992 (5 T 234/92) - DRsp Nr. 1995/6854

LG Paderborn, Beschluß vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 5 T 234/92

DRsp Nr. 1995/6854

1. Die Mindestvergütung des § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB von zur Zeit 20 DM stellt für die Vergütung eines Berufsbetreuers (hier eines Vereinsbetreuers) in der Mehrzahl der Fälle nicht die Regelvergütung dar. Die Bestimmung des als Vergütung zu gewährenden Stundensatzes hängt vielmehr von einer Gesamtbeurteilung aller Umstände ab, die im jeweiligen Einzelfall bestimmt wird von dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Betreuung und dem daraus resultierenden Maß der erforderlichen Fähigkeiten des Betreuers. 2. Als entscheidende Kriterien sind regelmäßig zu berücksichtigen die Persönlichkeit des Betreuten, unter Berücksichtigung seiner Krankheit seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer, sein Umfeld und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der unterschiedliche Schwierigkeitsgrad der verschiedenen Tätigkeiten des Betreuers. Unter Abwägung aller Faktoren wird vorliegend eine Stundenvergütung von 40 DM für angemessen gehalten. 3. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit, für die der Stundensatz zu gewähren ist, ist von dem Betreuer jeweils konkret darzulegen, wobei der Betreuer die Zeitansätze nicht etwa auf volle 30 oder 60 Minuten aufrunden darf, sondern im Rahmen des Zumutbaren nach Zeit und Art. der Tätigkeit nachvollziehbar darzulegen hat.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 S. 2;

Hinweise: