LG Paderborn - Urteil vom 29.08.1996
5 S 399/95
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, § 826 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 228

LG Paderborn - Urteil vom 29.08.1996 (5 S 399/95) - DRsp Nr. 1997/5713

LG Paderborn, Urteil vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 5 S 399/95

DRsp Nr. 1997/5713

Ein Kind ist dem unterhaltsbedürftigen Elternteil gegenüber nicht zur Verwertung des Vermögensstammes verpflichtet, wenn das Kind wegen Krankheit nicht erwerbsfähig ist und das Vermögen des Kindes lediglich aus einem Hausgrundstück besteht, das mit einem Wohnrecht zugunsten des Elternteils belastet ist, und daher nicht wirtschaftlich vertretbar verwertet werden kann. Ist das Kind nicht zur Verwertung des Vermögensstammes verpflichtet, so ist es gegen über dem Träger der Sozialhilfe, auf welchen der Unterhaltsanspruch des Elternteils übergegangen ist, nicht nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es sein Vermögen unentgeltlich auf sein Kind überträgt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, § 826 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 228