LG Passau - Beschluß vom 02.08.1993
2 T 81/93
Normen:
BGB § 1836a S. 1, § 1835, § 1648, § 1601, § 1610 Abs.2, § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 734

LG Passau - Beschluß vom 02.08.1993 (2 T 81/93) - DRsp Nr. 1995/2173

LG Passau, Beschluß vom 02.08.1993 - Aktenzeichen 2 T 81/93

DRsp Nr. 1995/2173

1. Einem Betreuer, der zugleich ein Elternteil des Betreuten ist, ist für geringfügige Aufwendungen ein Erstattungsanspruch nicht zuzubilligen; ihm ist vielmehr wegen der Unterhaltspflicht und der gegenseitigen Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme zuzumuten, solche geringfügigen Belastungen wie der pauschalierte Aufwendungsersatz hinzunehmen.