LG Passau - Beschluß vom 02.11.1995
2 T 124/95
Normen:
BGB § 1836a, § 1835 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 33

LG Passau - Beschluß vom 02.11.1995 (2 T 124/95) - DRsp Nr. 1996/23396

LG Passau, Beschluß vom 02.11.1995 - Aktenzeichen 2 T 124/95

DRsp Nr. 1996/23396

1. Ein Elternteil, der Betreuer des eigenen Kindes ist, kommt mit der Übernahme und Führung der Betreuung nicht (nur) seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nach, die auch gegenüber volljährigen Kindern bestehen, sondern er wird darüber hinaus für das Kind tätig. Es gibt daher keinen Grund, ihm den pauschalen Aufwendungserstattungsanspruch nach § 1836a BGB gegen die Staatskasse grundsätzlich zu versagen. 2. Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten ist aber ein eventueller barer Unterhaltsanspruch gegen den betreuenden Elternteil zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1836a, § 1835 Abs. 4 ;

Hinweise: