LG Passau - Beschluß vom 03.08.1993
2 T 97/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2, § 1836a, § 1836 ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 733

LG Passau - Beschluß vom 03.08.1993 (2 T 97/93) - DRsp Nr. 1995/2172

LG Passau, Beschluß vom 03.08.1993 - Aktenzeichen 2 T 97/93

DRsp Nr. 1995/2172

1. Die dreimonatige Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG für die Geltendmachung von Aufwendungen nach § 1835 BGB beginnt jeweils nach einem Jahr, ausgehend von der Bestellung des Betreuers, zu laufen. Dies folgt daraus, daß es Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, Rechtssicherheit in einem absehbaren Zeitraum endgültig darüber zu geben, in welchem Umfang Entschädigung gewährt wird. Würde man demgegenüber an die Beendigung der Betreuung anknüpfen, so wäre dieser Zeitraum gerade in aller Regel nicht überschaubar und deshalb für eine praxisgerechte Anwendung ungeeignet.