LG Regensburg - Beschluß vom 18.12.1993
7 T 343/92
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 125

LG Regensburg - Beschluß vom 18.12.1993 (7 T 343/92) - DRsp Nr. 1994/15250

LG Regensburg, Beschluß vom 18.12.1993 - Aktenzeichen 7 T 343/92

DRsp Nr. 1994/15250

Die Unterbringung eines Alkoholkranken zur Durchführung einer Erziehungskur ist nur dann möglich, wenn der Alkoholmißbrauch zu einer hirnorganischen Veränderung, zu einem sogenannten Psychosyndrom, geführt hat, und wenn die geplante Heilmaßnahme hinreichenden Erfolg verspricht. An letzterem fehlt es, wenn der Betreute nicht krankheitseinsichtig ist und auf Grund seiner psychischen Behinderung nicht an Entwöhnungstherapien teilnehmen kann.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 125