LG Saarbrücken - Beschluß vom 03.03.1997 (5 T 143/97) - DRsp Nr. 1998/16861
LG Saarbrücken, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 5 T 143/97
DRsp Nr. 1998/16861
Haben Ehegatten bei ihrer Heirat in der früheren Sowjetunion eine Bestimmung über ihren Ehenamen getroffen und kommen diese Ehegatten als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland, so ist Ihre Erklärung über eine neue Bestimmungen des Ehenamen als Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 2EGBGB anzusehen mit der Folge, daß der Ehename wirksam neu bestimmt worden ist.