LG Saarbrücken - Beschluß vom 03.03.1997
5 T 143/97
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 2 ; BGB § 1355 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 583
StAZ 1997, 306

LG Saarbrücken - Beschluß vom 03.03.1997 (5 T 143/97) - DRsp Nr. 1998/16861

LG Saarbrücken, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 5 T 143/97

DRsp Nr. 1998/16861

Haben Ehegatten bei ihrer Heirat in der früheren Sowjetunion eine Bestimmung über ihren Ehenamen getroffen und kommen diese Ehegatten als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland, so ist Ihre Erklärung über eine neue Bestimmungen des Ehenamen als Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB anzusehen mit der Folge, daß der Ehename wirksam neu bestimmt worden ist.

Normenkette:

EGBGB Art. 10 Abs. 2 ; BGB § 1355 ;
Fundstellen
NJW-RR 1998, 583
StAZ 1997, 306