LG Saarbrücken - Beschluß vom 04.08.1994
5 T 454/94
Normen:
BGB § 1601, § 1618a, § 1648, § 1836a;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 04.08.1994 (5 T 454/94) - DRsp Nr. 1995/2177

LG Saarbrücken, Beschluß vom 04.08.1994 - Aktenzeichen 5 T 454/94

DRsp Nr. 1995/2177

1. Einem Betreuer, der zugleich ein Elternteil des geistig behinderten Betreuten ist, kann für geringfügige Aufwendungen ein pauschaler Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse nicht zugebilligt werden, soweit die Aufwendungen in der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestehen. 2. Der Umfang der Verpflichtung aus § 1618a BGB läßt sich dabei nicht einheitlich bestimmen, sondern richtet sich nach Alter, Gesundheitszustand und den übrigen Verhältnissen der Beteiligten, er ist von den verschiedensten Umständen abhängig und muß im Einzelfall konkretisiert werden.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1618a, § 1648, § 1836a;

Hinweise:

Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben durch Beschluß vom 17.2.1995, Az: 5 T 71/95