LG Saarbrücken - Beschluß vom 05.06.1992
5 T 239/92
Normen:
BGB § 1813 Abs. 1 Nr. 1, § 1908i;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 895
FamRZ 1992, 1348
Rpfleger 1993, 109
WM 1993, 1845

LG Saarbrücken - Beschluß vom 05.06.1992 (5 T 239/92) - DRsp Nr. 1995/2178

LG Saarbrücken, Beschluß vom 05.06.1992 - Aktenzeichen 5 T 239/92

DRsp Nr. 1995/2178

1. Gemäß § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind Verfügungen über Bankkonten des Betreuten durch den Betreuer genehmigungsfrei, soweit die Einzelverfügungen den Betrag von 5000 DM nicht übersteigen, dies ungeachtet der Höhe des Gesamtkontostandes des Betreuten. 2. Diese Auslegung folgt daraus, daß die Vorschrift des § 1813 BGB dazu dient, dem Betreuer eine gewisse Flexibilität in der Vermögensverwaltung einzuräumen, ihm insbesondere die Erledigung der Geschäfte des täglichen Lebens zu ermöglichen und zu erleichtern. 3. Eine andere Auslegung würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß bei einem Kontostand von 10.000 DM jede Einzelverfügung über 5 DM genehmigungspflichtig wäre, während bei einem Kontostand von 4.999 DM dieser Betrag ohne jede Genehmigung in einer einzigen Verfügung abgehoben werden könnte.

Normenkette:

BGB § 1813 Abs. 1 Nr. 1, § 1908i;

Hinweise:

dazu kritische Besprechung von Wesche in Rpfleger, 1993, 110 und ablehnende Anmerkung durch Holzhauer in Rpfleger 1994, 110;

ausdrücklich a. A. OLG Köln, 16 Wx 86/94, Beschluß vom 20.6.94, Rpfleger 1994, 503 )

a. A. auch LG Göttingen, Beschluß vom 24.3. 1995, Az. 5 T 11/95, Nds. Rpfl. 1995, 210; ebenso wie LG Saarbrücken jetzt AG Emden, Beschluß vom 10.3.1995, Az. 4 XVII 46/94, FamRZ 1995, 1081

Fundstellen
DAVorm 1992, 895
FamRZ 1992, 1348
Rpfleger 1993, 109
WM 1993, 1845