LG Saarbrücken - Beschluß vom 06.11.1995
5 T 361/95
Normen:
BGB § 1897 Abs. 2, § 1835, § 1836, § 1836a, § 1908e Abs. 1 ;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 06.11.1995 (5 T 361/95) - DRsp Nr. 1996/3470

LG Saarbrücken, Beschluß vom 06.11.1995 - Aktenzeichen 5 T 361/95

DRsp Nr. 1996/3470

1. Wird ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht entgegen den Voraussetzungen des § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB als Vereinsbetreuer bestellt, obwohl nach dem konkreten Vereinsbetreuervertrag kein festes Anstellungsverhältnis mit Personalhoheit des Betreuungsvereins vorliegt, sondern nur eine freie Tätigkeit auf Honorarbasis im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft durch den Betreuer ausgeübt wird, ist der Bestellungsbeschluß zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig. 2. Allerdings ist das Vormundschaftsgericht verpflichtet, die Bestellung unverzüglich als fehlerhaft aufzuheben, wenn ihm bekannt wird, daß die Bestellung des Vereinsbetreuers wegen Fehlens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in der Person des Betreuers nicht hätte erfolgen dürfen.