LG Saarbrücken - Beschluß vom 07.11.1992
5 SA 39/92
Normen:
BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 ; FGG § 46, § 65, § 65a;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 07.11.1992 (5 SA 39/92) - DRsp Nr. 1995/6791

LG Saarbrücken, Beschluß vom 07.11.1992 - Aktenzeichen 5 SA 39/92

DRsp Nr. 1995/6791

1. Nach Inkrafttreten des neuen Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 ist das Betreuungsverfahren ohne Zweckmäßigkeitserwägungen oder Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 65a FGG zwingend an das Gericht abzugeben, wo der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3 BtG. 2. Ein zeitweiser, insbesondere krankheitsbedingter Aufenthalt in einer Klinik begründet grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 65 FGG, auch wenn er sich über einen längeren Zeitraum von zwei Jahren erstreckt.

Normenkette:

BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 ; FGG § 46, § 65, § 65a;