LG Saarbrücken - Beschluß vom 07.11.1992 (5 SA 39/92) - DRsp Nr. 1995/6791
LG Saarbrücken, Beschluß vom 07.11.1992 - Aktenzeichen 5 SA 39/92
DRsp Nr. 1995/6791
1. Nach Inkrafttreten des neuen Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 ist das Betreuungsverfahren ohne Zweckmäßigkeitserwägungen oder Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 65aFGG zwingend an das Gericht abzugeben, wo der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3 BtG.2. Ein zeitweiser, insbesondere krankheitsbedingter Aufenthalt in einer Klinik begründet grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 65FGG, auch wenn er sich über einen längeren Zeitraum von zwei Jahren erstreckt.