LG Saarbrücken - Beschluß vom 13.01.1997
5 T 18/97
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1967 Abs. 1, 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 102
JurBüro 1997, 542

LG Saarbrücken - Beschluß vom 13.01.1997 (5 T 18/97) - DRsp Nr. 1997/5714

LG Saarbrücken, Beschluß vom 13.01.1997 - Aktenzeichen 5 T 18/97

DRsp Nr. 1997/5714

1. Die Vorschriften der §§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 88 BSHG finden nach dem Tod des Betroffenen keine Anwendung mehr. Durch den Tod des Betreuten ist nämlich der Schutzzweck der Vorschriften über das Schonvermögen weggefallen, den Einsatz des Vermögens für den Lebensunterhalt des Betroffenen zu sichern. Daher steht ein zum Nachlaß gehöriges Vermögen in vollem Umfang zur Abgeltung der Vergütungsansprüche eines Betreuers zur Verfügung. 2. Es kommt kein eigener sozialhilferechtlicher Freibetrag - wie bei dem Betreuten - zugunsten der Erben des Betroffenen in Betracht. Die Erben haften nach § 1967 BGB grundsätzlich unbeschränkt für Nachlaßverbindlichkeiten und können diese Haftung lediglich aufgrund der speziellen erbrechtlichen Bestimmungen einschränken. 3. Die Kosten für die Vorbereitung der Beerdigung des Betreuten können nicht als Betreuervergütung geltend gemacht werden, da die Betreuung mit dem Tod des Betreuten endete.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1967 Abs. 1, 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 ;

Hinweise:

Ebenso LG Kleve, Beschluß vom 20.6.1995, Az. 4 T 172/95, BtPrax 1995, 185; vgl. auch BayObLG, Beschluß vom 23.11.1995, Az. 3Z BR 296/95, FamRZ 1996, 372 und LG Frankenthal, Beschluß vom 20.1.1995, Az. 1 T 490/94, JurBüro 1995, 602

Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 102
JurBüro 1997, 542