LG Saarbrücken - Beschluß vom 16.01.1997
5 T 593/96
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1, § 1896 Abs. 2, § 1901 Abs. 2, § 1902, § 1836, § 1835 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 124

LG Saarbrücken - Beschluß vom 16.01.1997 (5 T 593/96) - DRsp Nr. 1997/692

LG Saarbrücken, Beschluß vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 5 T 593/96

DRsp Nr. 1997/692

1. Ein Betreuer kann Vergütung seiner Tätigkeit nur insoweit beanspruchen, als diese im Rahmen dessen liegt, was zu seinem Aufgabenkreis als gesetzlicher Vertreter des Betreuten gehört. Daran ändert weder der Grundsatz etwas, daß die Betreuung persönlich zu führen ist noch daß der Betreuer grundsätzlich den Wünschen des Betreuten zu entsprechen hat, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. 2. Insbesondere bedeuten diese Grundsätze nicht, daß der Betreuer Hilfe im Alltag oder sogar die Pflege des Betreuten übernehmen soll. Das Betreuungsrecht will keinesfalls das überkommene und ständigen Wandlungen unterliegende System der sozialen Hilfen ausheben durch den zur persönlichen Betreuung verpflichteten Betreuer; es will vielmehr dem Betreuten einen Beistand zur Seite stellen, um sich in diesem System zurecht zu finden und die für ihn erforderliche Hilfe auszuwählen. 3. Der Betreuer kann keine Vergütung für seine Zeiterfassung oder die Führung eines Tagebuches geltend machen, da er insoweit nicht für den Betreuten, sondern für sich selbst im Sinne einer Dokumentation seiner eigenen Vergütungsansprüche tätig wird.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1, § 1896 Abs. 2, § 1901 Abs. 2, § 1902, § 1836, § 1835 ;
Fundstellen
BtPrax 1997, 124