LG Saarbrücken - Beschluß vom 21.08.1995
5 T 448/95
Normen:
BGB § 1908d Abs. 1 ; FGG § 69i Abs. 3, § 69g Abs. 4, § 24 Abs. 3, § 69a Abs. 3 S. 1, § 69f, § 12 ;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 21.08.1995 (5 T 448/95) - DRsp Nr. 1995/6850

LG Saarbrücken, Beschluß vom 21.08.1995 - Aktenzeichen 5 T 448/95

DRsp Nr. 1995/6850

1. Wird eine Betreuung auf Antrag des Betroffenen ohne Anhörung des Betreuers aufgehoben und wird dieser Beschluß durch Bekanntgabe an den Betreuer gemäß § 69a Abs. 3 Satz 1 FGG wirksam, so kann das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hin zugleich mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 24 Abs. 3 FGG den Beschwerdeführer zur Abwendung von Gefahren von dem Betroffenen vorläufig erneut zum Betreuer bestellen. 2. Hierfür sind nicht die Einschränkungen des § 69f FGG zu beachten, da es nicht um die erstmalige Betreuerbestellung geht, sondern um die im Beschwerdeverfahren zu treffende Regelung eines vorübergehenden Zustandes bis zu seiner abschließenden Entscheidung.

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 1 ;