LG Saarbrücken - Beschluß vom 22.11.1995
5 T 686/95
Normen:
BGB § 1720, § 1915 Abs. 1, § 1883, § 1919, § 1706 Nr. 1, § 1719, § 1616a, § 1618 ; PStG § 47 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 303

LG Saarbrücken - Beschluß vom 22.11.1995 (5 T 686/95) - DRsp Nr. 1996/23398

LG Saarbrücken, Beschluß vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 5 T 686/95

DRsp Nr. 1996/23398

1. Die Amtspflegschaft des Jugendamtes bezieht sich gemäß § 1706 Nr. 1 BGB auch auf Abwicklungsmaßnahmen, wie etwa die Vertretung des Kindes im Legitimationsverfahren sowie bei der Beischreibung der Legitimation im Geburtenbuch, auf die Frage der Namensänderung des Kindes sowie der Berichtigung der Personenstandsbücher gemäß § 47 PStG aber nur, wenn die Nichtehelichkeit des Kindes fortbesteht oder deren Fortbestehen jedenfalls nicht auszuschließen ist, wie etwa im Falle einer Einbenennung nach § 1618 BGB. 2. Ist die Legitimation nämlich erfolgt, ist das nunmehr eheliche Kind nach dem Willen des Gesetzgebers für die Folgeangelegenheiten der Legitimation durch die Eltern ausreichend vertreten, so daß eine Verlängerung der Amtspflegschaft in diesen Bereich einen unverhältnismäßigen Eingriff in die neu gegründete Familie bedeuten würde.

Normenkette: