Durch Beschluß vom 30.04.87 hat das Amtsgericht in Saarbrücken den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und dem Stadtjugendamt Saarbrücken als Pfleger übertragen.
Durch weiteren Beschluß vom 06.08.87, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht in Saarbrücken den Eltern unter Einschränkung des elterlichen Sorgerechts das Personensorgerecht für das Kind S. entzogen und das Stadtjugendamt zum Pfleger bestellt. Den weitergehenden Antrag des Jugendamtes, das gesamte elterliche Sorgerecht zu entziehen und Vormundschaft anzuordnen, hat es zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Eltern, die zulässig ist (§§ 19 Abs. 1, 20, 21 FGG), sachlich aber keinen Erfolg haben kann.
Das Amtsgericht hat den Eltern zu Recht das Personensorgerecht für das Kind S. entzogen.
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