LG Saarbrücken - Beschluß vom 23.10.1995
2 T 41/95
Normen:
BGB § 1618a, § 1705 Abs. 1, § 1706 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 719
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen - 5 C 1592/94 - vom 529.12.1994, DAVorm 1996, 718 ,

LG Saarbrücken - Beschluß vom 23.10.1995 (2 T 41/95) - DRsp Nr. 1996/23248

LG Saarbrücken, Beschluß vom 23.10.1995 - Aktenzeichen 2 T 41/95

DRsp Nr. 1996/23248

Der Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Auskunft über den nichtehelichen Vater stellt einen höchstpersönliche Anspruch des Kindes dar, bei dem eine Vertretung durch das Jugendamt als Amtspfleger nicht ohne weiteres möglich ist. Ein derartiger Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Mutter ist allenfalls dann gegeben, wenn die Rechtsposition des Kindes gegenüber dem Grundrecht der Mutter überwiegt. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn den rein monetären Ansprüchen auf der Klägerseite das Recht der beklagten Mutter auf ein ungestörtes Verhältnis zu ihrem Kind gegenübersteht, in welches nicht durch ein verfrühtes, klageweise durchzusetzendes Auskunftsverlangen ein Keil getrieben werden kann.

Normenkette:

BGB § 1618a, § 1705 Abs. 1, § 1706 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. hierzu auch LG Saarbrücken - 2 S 40/90