LG Saarbrücken - Beschluß vom 25.10.1993
5 T 560/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, § 1836 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112, § 118 Abs.; FGG § 67, § 70b; KostO § 30 ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 25.10.1993 (5 T 560/93) - DRsp Nr. 1995/2612

LG Saarbrücken, Beschluß vom 25.10.1993 - Aktenzeichen 5 T 560/93

DRsp Nr. 1995/2612

1. Eine unmittelbare Anwendung des § 112 BRAGO zur Festsetzung der Vergütung eines im Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes scheidet aus, § 1 Abs. 2 BRAGO. 2. Der Aufwendungsersatz bzw. Vergütungsanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers richtet sich vielmehr nach den §§ 1835, 1836 BGB. 3. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Verfahrenspfleger ist ein typischer berufsspezifischer Dienst, der nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der BRAGO als Aufwendungsersatz zu vergüten ist. 4. Vorliegend erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Da die Tätigkeit des Verfahrenspflegers lediglich in der Akteneinsicht bestand, ist eine Gebühr von 5/10 angemessen. 5. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für den Gegenstandswert die Vorschriften der Kostenordnung. Bei der Anordnung der Betreuung für alle Bereiche ist der Regelwert der §§ 30 Abs. 1, Abs. 2 KostO von 5000 DM angemessen. 6. Daneben können die Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO sowie Fotokopierkosten und Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. 7. Die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegen die Staatskasse beginnt erst mit der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3, § 1836 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112, § 118 Abs.; FGG § 67, § 70b;