LG Saarbrücken - Beschluß vom 28.07.1995 (5 T 452/95) - DRsp Nr. 1995/6842
LG Saarbrücken, Beschluß vom 28.07.1995 - Aktenzeichen 5 T 452/95
DRsp Nr. 1995/6842
1. Eine Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen als auch in Unterbringungssachen richtet sich ausschließlich nach den §§ 1835 Abs. 1, Abs. 3, 1836BGB in Verbindung mit § 118BRAGO. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Verfahrenspfleger ist ein typischer berufsspezifischer Dienst.2. Die Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2ZSEG zur Geltendmachung dieses Vergütungsanspruches gegen die Landeskasse bei einem mittellosen Betroffenen gilt auch für anwaltliche Verfahrenspfleger.