LG Saarbrücken - Beschluß vom 31.07.1996 (5 T 418/96) - DRsp Nr. 1997/644
LG Saarbrücken, Beschluß vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 5 T 418/96
DRsp Nr. 1997/644
Nach § 1836a Satz 3 BGB ist die Aufwandsentschädigung jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Betreuers. Gemäß § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB, der auch für die Entschädigung nach § 1836aBGB gilt, kann der Antrag nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres gestellt werden, § 15 Abs. 2ZSEG. Die Entschädigung ist erstmals fällig ein Jahr nach der Bestellung des Betreuers. Es ist nicht abzustellen auf den Ablauf des Kalenderjahres.