LG Saarbrücken - Beschluß vom 31.07.1996
5 T 418/96
Normen:
BGB § 1836a, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 31.07.1996 (5 T 418/96) - DRsp Nr. 1997/644

LG Saarbrücken, Beschluß vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 5 T 418/96

DRsp Nr. 1997/644

Nach § 1836a Satz 3 BGB ist die Aufwandsentschädigung jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Betreuers. Gemäß § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB, der auch für die Entschädigung nach § 1836a BGB gilt, kann der Antrag nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres gestellt werden, § 15 Abs. 2 ZSEG. Die Entschädigung ist erstmals fällig ein Jahr nach der Bestellung des Betreuers. Es ist nicht abzustellen auf den Ablauf des Kalenderjahres.

Normenkette:

BGB § 1836a, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;

Hinweise: