LG Saarbrücken - Beschluß vom 31.08.1995
5 T 503/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 31.08.1995 (5 T 503/95) - DRsp Nr. 1995/6849

LG Saarbrücken, Beschluß vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 5 T 503/95

DRsp Nr. 1995/6849

Der Vergütungsanspruch des Betreuers beurteilt sich vorrangig nach den Verdienstmöglichkeiten, die Personen vergleichbarer Qualifikation sonst haben. Danach sind folgende Gruppierungen angemessen: Gruppe A 60 DM pro Stunde für Betreuer mit abgeschlossener Hochschulausbildung in einem betreuungsspezifischen Fachbereich, wie Dipl.-Psychologen, Dipl.-Sozialarbeiter, Dipl.-Sozialpädagogen und Rechtsanwälte. Gruppe B 50 DM pro Stunde für Berufsbetreuer mit einer sonstigen abgeschlossenen Berufsausbildung in einem betreuungsspezifischen Bereich. Gruppe C 40 DM pro Stunde für sonstige Berufsbetreuer.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ;