LG Saarbrücken - Beschluß vom 31.08.1995 (5 T 503/95) - DRsp Nr. 1995/6849
LG Saarbrücken, Beschluß vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 5 T 503/95
DRsp Nr. 1995/6849
Der Vergütungsanspruch des Betreuers beurteilt sich vorrangig nach den Verdienstmöglichkeiten, die Personen vergleichbarer Qualifikation sonst haben. Danach sind folgende Gruppierungen angemessen:Gruppe A60 DM pro Stunde für Betreuer mit abgeschlossener Hochschulausbildung in einem betreuungsspezifischen Fachbereich, wie Dipl.-Psychologen, Dipl.-Sozialarbeiter, Dipl.-Sozialpädagogen und Rechtsanwälte.Gruppe B50 DM pro Stunde für Berufsbetreuer mit einer sonstigen abgeschlossenen Berufsausbildung in einem betreuungsspezifischen Bereich.Gruppe C40 DM pro Stunde für sonstige Berufsbetreuer.