LG Schweinfurt - Beschluß vom 22.09.1992 (1 T 54/92) - DRsp Nr. 1995/2545
LG Schweinfurt, Beschluß vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 1 T 54/92
DRsp Nr. 1995/2545
1. Der im Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger nach § 70bFGG bestellte Rechtsanwalt hat gegenüber der Staatskasse keinen Vergütungsanspruch nach § 112 Abs. 4BRAGO, sondern nur einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 1835, 1836BGB. Ist der Rechtsanwalt als Berufspfleger bestellt, so steht ihm bei mittellosem Betreuten eine Vergütung nach § 1836BGB zu.2. Mittellosigkeit des Betreuten ist dann als gegeben anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu bejahen sind.
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