LG Siegen - Beschluß vom 07.08.1995 (5 Qs 73/95) - DRsp Nr. 1997/5717
LG Siegen, Beschluß vom 07.08.1995 - Aktenzeichen 5 Qs 73/95
DRsp Nr. 1997/5717
Daten aus Akten des Jugendamtes dürfen an die Strafverfolgungsbehörden - sofern nicht eine Übermittlung im Wege der einfachen Amtshilfe gemäß § 68 Abs. 1SGB X zulässig ist - nur aufgrund einer richterlichen Anordnung gemäß § 73SGB X, die die Zulässigkeit und den Umfang der Übermittlung der Daten feststellt, übermittelt werden. Liegt eine derartige Anordnung nicht vor, besteht ein Beschlagnahmeverbot, daß ein Vorgehen nach § 94 Abs. 2StPO unzulässig macht.