LG Siegen - Beschluß vom 07.08.1995
5 Qs 73/95
Normen:
SGB X § 68 Abs. 1, § 73 ; StPO § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 145

LG Siegen - Beschluß vom 07.08.1995 (5 Qs 73/95) - DRsp Nr. 1997/5717

LG Siegen, Beschluß vom 07.08.1995 - Aktenzeichen 5 Qs 73/95

DRsp Nr. 1997/5717

Daten aus Akten des Jugendamtes dürfen an die Strafverfolgungsbehörden - sofern nicht eine Übermittlung im Wege der einfachen Amtshilfe gemäß § 68 Abs. 1 SGB X zulässig ist - nur aufgrund einer richterlichen Anordnung gemäß § 73 SGB X, die die Zulässigkeit und den Umfang der Übermittlung der Daten feststellt, übermittelt werden. Liegt eine derartige Anordnung nicht vor, besteht ein Beschlagnahmeverbot, daß ein Vorgehen nach § 94 Abs. 2 StPO unzulässig macht.

Normenkette:

SGB X § 68 Abs. 1, § 73 ; StPO § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 1997, 145