LG Stendal - Beschluß vom 17.11.1994
22 T 68/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1908e Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
RAnB 1995, 10

LG Stendal - Beschluß vom 17.11.1994 (22 T 68/94) - DRsp Nr. 1995/10099

LG Stendal, Beschluß vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 22 T 68/94

DRsp Nr. 1995/10099

1. § 1835 Abs. 4 BGB ist dahin auszulegen, daß entsprechend § 115 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ein bestimmter Vermögensbestand zur Abgeltung der Betreuertätigkeit nicht heranzuziehen ist. 2. In Betracht des Schutzes, den der Gesetzgeber dem Schonvermögen unter dem Rechtsbegriff der Mittellosigkeit in § 1835 Abs. 4 BGB gewährleistet, ist § 1835 Abs. 4 BGB dahin auszulegen, daß er die Leistung aus der Staatskasse immer dann und in dem Umfang eröffnet, wenn und soweit die Leistung aus dem Vermögen des Betreuten das geschonte Aktivvermögen mindert.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1908e Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;

Sachverhalt:

Die von einer Vereinsbetreuerin Betreute verfügt über ein Sparguthaben, das am 14.1.1993 DM 9.086,65 betrug und mit dem Genehmigungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts vom 4.10.1993 durch Entnahme von DM 3.000 im Oktober 1993 und DM 1.586,65 im November 1993 zur Begleichung der Kosten der Heimunterbringung am 1.11.1993 auf ein Guthaben von DM 4.500 reduziert war. Zuzüglich Zinsen betrug das Sparguthaben am 20.1.1994 DM 4.722,57.

Mit Beschluß vom 17.2.1994 setzte das Vormundschaftsgericht die Vergütung auf DM 620 und den Aufwendungsersatz antragsgemäß fest.

Hinweise:

Eingesandt von Richter Ulrich Lentner, LG Stendal.

Fundstellen
RAnB 1995, 10