LG Stralsund - Beschluß vom 30.08.1993
2 b T 25/93
Normen:
DDR: RechtsanwendungsG § 16; DDR: ZGB § 403 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 124
Rpfleger 1994, 66

LG Stralsund - Beschluß vom 30.08.1993 (2 b T 25/93) - DRsp Nr. 1995/2185

LG Stralsund, Beschluß vom 30.08.1993 - Aktenzeichen 2 b T 25/93

DRsp Nr. 1995/2185

»Formgerecht im früheren Bundesgebiet abgegebene und an das Staatliche Notariat in der ehemaligen DDR gerichtete Ausschlagungserklärungen in DDR-Erbfällen sind wirksam.«

Normenkette:

DDR: RechtsanwendungsG § 16; DDR: ZGB § 403 Abs. 2 S. 1;

Hinweise:

Anmerkung von Adlerstein:

Die genaue Überprüfung der Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung in deutsch-deutschen Erbfällen, z.B. auch in Fällen der Nachlaßspaltung, ist geboten.

So kann sich z.B. die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung erübrigen, wenn festgestellt wird, daß die Ausschlagungserklärung nicht gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger abgegeben worden ist.