LG Stuttgart - Beschluß vom 16.09.1993
2 T 764/93
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2, § 1906 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 64
Rpfleger 1994, 209

LG Stuttgart - Beschluß vom 16.09.1993 (2 T 764/93) - DRsp Nr. 1995/2187

LG Stuttgart, Beschluß vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 2 T 764/93

DRsp Nr. 1995/2187

1. Die Entscheidung über freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB kann im Rahmen einer sogenannten Altersvorsorgevollmacht auf Dritte übertragen werden, so daß es für die Durchführung solcher Maßnahmen weder der Einrichtung einer Betreuung noch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. 2. Die Achtung vor dem freien Selbstbestimmungsrecht des Menschen gebietet es, eine solche Vollmacht zu respektieren und sich nicht mittels einer "Zwangsbetreuung" in höchstpersönliche Angelegenheiten zu drängen. 3. Der Gefahr von Mißbräuchen kann durch die Einrichtung einer sogenannten Vollmachtsbetreuung begegnet werden.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2, § 1906 Abs. 4 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 64
Rpfleger 1994, 209