LG Stuttgart - Beschluß vom 24.09.1997 (2 T 158/97) - DRsp Nr. 1998/16863
LG Stuttgart, Beschluß vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 2 T 158/97
DRsp Nr. 1998/16863
1. Durch die Anwendung des § 287ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Einräumung eines entsprechenden Schätzungsermessens an die Gerichte werden diese davon entlastet, die Angemessenheit einer jeden einzelnen abgerechneten Tätigkeit des Betreuers im Detail zu überprüfen.2. Allerdings rechtfertigt die Feststellung eines überhöhten Zeitaufwandes hinsichtlich einzelner Positionen der Betreuerabrechnung es nicht, in pauschalierter Weise einen erheblichen Abschlag von der beantragten Vergütung insgesamt zu machen.
Vgl. Beschlüsse des OLG Zweibrücken vom 11.11.1996, Az. 3 W 183/96, BtPrax 1997, 116 und des OLG Schleswig vom 22.8.1997, Az. 2 W 62/97, FamRZ 1998, 185