LG Stuttgart - Beschluß vom 31.01.1996 (7 T 39/96) - DRsp Nr. 1997/5718
LG Stuttgart, Beschluß vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 7 T 39/96
DRsp Nr. 1997/5718
In einem Verfahren zur Einholung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Erhebung der Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit durch den gesetzlichen Vertreter (§ 1597. Abs. 1BGB) ist diesem, insbesondere im Hinblick auf den ihm nach § 18SGB VIII zustehenden Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt, in einfach gelagerten Fällen kein Rechtsanwalt beizuordnen.