LG Stuttgart - Urteil vom 12.11.1992 (16 S 294/92) - DRsp Nr. 1994/15292
LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 16 S 294/92
DRsp Nr. 1994/15292
Die Kosten für die Anschaffung der bei Geburt eines Kindes erforderlich werdende Erstausstattung stellt einen Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2BGB dar. Sie sind von dem barunterhaltspflichtigen Vater neben dem laufenden Unterhalt aufzubringen.Die Gegenmeinung vermag nicht zu überzeugen, da sie entweder die Mutter oder deren Verwandte zur Aufbringung dieser Kosten oder zur Aufnahme eines Kredits nötigt oder die Kosten über die Sozialhilfe der Allgemeinheit überbürdet