LG Stuttgart - Urteil vom 13.12.1995 (38 Ns 451/95) - DRsp Nr. 1996/22743
LG Stuttgart, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 38 Ns 451/95
DRsp Nr. 1996/22743
»Ein Unterhaltspflichtiger macht sich der Unterhaltspflichtverletzung nach § 170bStGB schuldig, wenn er dadurch leistungsunfähig wird, daß er1. seine Arbeitsstelle mutwillig aufgibt, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu können,oder2. seine Arbeitsstelle zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aufgibt, ohne Vorsorge zur Sicherstellung der Unterhaltszahlungen für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu treffen.«