LG Traunstein - Beschluß vom 12.08.1993
4 T 3051/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 5 S. 2, § 1836 Abs. 4, § 1836a S. 4, § 1900 Abs. 1 ; BtG Art. 9 § 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 732

LG Traunstein - Beschluß vom 12.08.1993 (4 T 3051/93) - DRsp Nr. 1995/2189

LG Traunstein, Beschluß vom 12.08.1993 - Aktenzeichen 4 T 3051/93

DRsp Nr. 1995/2189

1. Ein anerkannter Betreuungsverein, der als solcher einem mittellosen Betroffenen zum Betreuer bestellt ist, kann aus der Staatskasse weder eine Vergütung noch Aufwendungsentschädigung oder Ersatz für allgemeine Verwaltungsunkosten verlangen, §§ 1908i i.V. mit 1835 Abs. 5 Satz 2, 1836 Abs. 4, 1836a Satz 4 BGB. 2. Dies gilt nicht nur im Fall der Neubestellung des Betreuungsvereins nach § 1900 Abs. 1 BGB, sondern auch für den Fall, daß ein Verein zum Pfleger bestellt war und nach Art. 9 § 1 Abs. 2 BtG mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zum Betreuer geworden ist.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 5 S. 2, § 1836 Abs. 4, § 1836a S. 4, § 1900 Abs. 1 ; BtG Art. 9 § 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1993, 732