LG Traunstein - Beschluß vom 17.04.1998 (4 T 1790/97) - DRsp Nr. 1999/1464
LG Traunstein, Beschluß vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 4 T 1790/97
DRsp Nr. 1999/1464
1. Sowohl den für die Vergütung maßgeblichen Zeitaufwand als auch die Aufwendungen muß der Betreuer so detailliert dem Vormundschaftsgericht zur Abrechnung einreichen, daß zumindest eine Überprüfung durch Stichproben möglich ist.2. Diese Forderung nach detaillierter Abrechnung ist auch für eine Abrechnung zumutbar, die mit EDV erstellt worden ist.