LG Trier - Beschluß vom 15.05.1998 (5 T 47/98) - DRsp Nr. 1999/1465
LG Trier, Beschluß vom 15.05.1998 - Aktenzeichen 5 T 47/98
DRsp Nr. 1999/1465
Die Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2ZSEG für die Geltendmachung der pauschalen Aufwandsentschädigung des § 1836aBGB beginnt erst drei Monate nach Beendigung der Betreuertätigkeit.