LG Tübingen - Beschluß vom 05.08.1996 (5 T 180/96) - DRsp Nr. 1997/5719
LG Tübingen, Beschluß vom 05.08.1996 - Aktenzeichen 5 T 180/96
DRsp Nr. 1997/5719
Die Nichtanrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch gegen den ins Ausland verzogenen Unterhaltspflichtigen stellt für diesen keinen Neufestsetzungsgrund im Sinne von § 642bZPO dar. Ein möglicherweise aus der Nichtanrechnung des hälftigen Kindergeldes in derartigen Fällen folgender Anspruch auf Herabsetzung des Unterhalts nach § 1615hBGB ist im Wege der Abänderungsklage gem. § 323ZPO geltend zu machen.