LG Tübingen - Beschluß vom 06.03.1996
5 T 90/96
Normen:
FGG § 70b, § 70e, § 70h;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1344

LG Tübingen - Beschluß vom 06.03.1996 (5 T 90/96) - DRsp Nr. 1997/668

LG Tübingen, Beschluß vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 5 T 90/96

DRsp Nr. 1997/668

1. Dem Wesen des Hauptsacheverfahrens der Unterbringung psychisch Kranker entspricht es, daß eine wesentlich umfangreichere und genauere Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen im Vergleich zum Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erfolgen hat, da die Entscheidung unter geringerem Zeitdruck ergeht und sich die Unterbringung auf einen längeren Zeitraum erstrecken kann. 2. Deshalb dürfen jedenfalls im Hauptsacheverfahren der Sachverständige im Sinne des § 70e FGG und der behandelnde bzw. antragstellende Arzt nicht personenidentisch sein. 3. Im Hauptsacheverfahren ist es in der Regel erforderlich, dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen.

Normenkette:

FGG § 70b, § 70e, § 70h;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1344