LG Verden - Beschluß vom 10.08.2000
1 T 15/00
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1, § 1836c, § 1836e;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 268
NJW-RR 2001, 579
Rpfleger 2000, 550

LG Verden - Beschluß vom 10.08.2000 (1 T 15/00) - DRsp Nr. 2001/10022

LG Verden, Beschluß vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 1 T 15/00

DRsp Nr. 2001/10022

»Bei auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen des Betreuers gegen seinen Betreuten hat das Vormundschaftsgericht zu prüfen, ob der Betreute Einkommen oder Vermögen besitzt, welches er einzusetzen hat. Sofern sich bei dieser Prüfung herausstellt, daß der Betreute Unterhaltsansprüche hat, so sind diese Unterhaltsansprüche nur dann als einzusetzendes Einkommen anzusehen, wenn der Betreute tatsächlich Unterhalt bezieht.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1, § 1836c, § 1836e;
Fundstellen
BtPrax 2000, 268
NJW-RR 2001, 579
Rpfleger 2000, 550