LG Verden - Beschluß vom 31.10.1995
2 S 333/95
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2, § 1615f, § 1615g, § 1615h; RegUntVO § 1, § 2; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 631

LG Verden - Beschluß vom 31.10.1995 (2 S 333/95) - DRsp Nr. 1996/23251

LG Verden, Beschluß vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 2 S 333/95

DRsp Nr. 1996/23251

Ist die Mutter eines nichtehelichen Kindes Mutter weiterer Kinder, so kommt dem Vater des nichtehelichen Kindes der sog. Zählkindervorteil nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle (Nr. 2, 3a, Stand: 1.7.1992) nicht zu gute. Eine Herabsetzung des Regelunterhaltes gem. §1615h Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Regelunterhalt den Unterhalt, den der Unterhaltspflichtige ohne Berücksichtigung der Vorschriften über den Regelunterhalt leisten müßte, nur geringfügig übersteigt. Es gibt keine generellen Regeln darüber, wie sich die Belastung mit Prozeßkosten auf den zu zahlenden Unterhalt auswirkt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Zahlungen auf Prozeßkosten einkommensmindernd anzuerkennen sind, sind die Belange des Unterhaltsschuldners und die Interessen des Unterhaltsgläubigers gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung sowie die Möglichkeit des Unterhaltsschuldners bedeutsam sind, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2, § 1615f, § 1615g, § 1615h; RegUntVO § 1, § 2; ZPO § 120 Abs. 4 ;

Hinweise:

Mit diesem Beschluß wurde die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des AG Rotenburg/Wümme - 5 C 772/94 - vom 13.05.1995, DAVorm 1996, 630 abgelehnt.