LG Wiesbaden - Beschluß vom 22.09.1993
4 T 352/93
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 778

LG Wiesbaden - Beschluß vom 22.09.1993 (4 T 352/93) - DRsp Nr. 1994/15343

LG Wiesbaden, Beschluß vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 4 T 352/93

DRsp Nr. 1994/15343

1. Eine Generalvollmacht zur Regelung sämtlicher persönlicher Angelegenheiten des Betreuten ist zu beachten und hindert gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Anordnung einer Betreuung mit dem gleichen Wirkungskreis, sofern nicht konkrete Umstände darauf hindeuten, daß der Betreute bei Erteilung der Vollmacht nicht geschäftsfähig gewesen sein könnte. 2. Möglich und gegebenenfalls auch erforderlich ist in einem solchen Fall die Bestellung eines Kontrollbetreuers, der die Rechte des Betreuten gegenüber dem Vollmachtnehmer vertreten kann.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 778