LG Würzburg - Beschluß vom 19.07.1993 (3 T 449/93) - DRsp Nr. 1995/2196
LG Würzburg, Beschluß vom 19.07.1993 - Aktenzeichen 3 T 449/93
DRsp Nr. 1995/2196
1. Einem Berufsverfahrenspfleger (hier Rechtsanwalt) steht bei Mittellosigkeit des Betroffenen eine Entschädigung aus der Staatskasse nur gemäß §§ 1915, 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB zu. 2. Der Bestimmung des § 1836 Abs. 2BGB S. 3 BGB ist aber nicht zu entnehmen, daß die Vergütung eines Rechtsanwaltes als Berufsverfahrenspfleger generell auf das Dreifache (d.h. einen Stundensatz von 60 DM) zu erhöhen ist. Vielmehr ist stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Vorliegend sind 40 DM Stundensatz angemessen, unter Berücksichtigung der Tatsachen, daß ein Unterbringungsverfahren vorlag, der Verfahrenspfleger über besondere Fachkenntnisse verfügt und bei ihm Bürounkosten anfallen; andererseits hat die Führung der Verfahrenspflegschaft nicht besondere Fachkenntnisse erfordert, erst recht war sie nicht mit besonderer Schwierigkeit verbunden.
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